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Wahlen

Schöffenwahl 2024-2028

Aufforderung zur Benennung von Personen für die Schöffen-Vorschlagsliste

 

In diesem Jahr findet für die Geschäftsjahre 2024 - 2028 wieder die Wahl der Schöffen statt. Bewerben können sich alle Bürgerinnen und Bürger der Marktgemeinde Pyrbaum, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in Pyrbaum wohnen und am 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden, sowie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auf Grundlage der eingegangenen Bewerbungen beschließt der Marktgemeinderat eine entsprechende Vorschlagsliste.

Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie sollen als Vertreterinnen und Vertreter des Volkes an den Gerichtsverhandlungen teilnehmen. Dieses verantwortungsvolle Amt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Weitere Informationen zur Tätigkeit als Schöffe finden sich unter www.justiz.bayern.de/service/schoeffen.

Interessierte für das Amt des Schöffen wenden sich bitte bis spätestens 14. April 2023 an Herrn Daniel Fiegl unter der Telefonnummer 09180/9405-13.

 

 

 

Auszug aus der Schöffenbekanntmachung vom 07. November 2012

(JMBl. S. 127) zuletzt geändert am 25. Oktober 2017, Az. E8 - 3221 - II - 418/91 und IB2 - 0143 - 1 - 4

 

II. Abschnitt Amt der Schöffen

2. Ehrenamt; Verpflichtung zur Übernahme

2.1 Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden (§ 31 Satz 2 GVG).

2.2 Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet.

3. Unfähigkeit zum Schöffenamt (§ 32 GVG)

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

3.1 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

3.2 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

4. Nicht zum Schöffenamt zu berufende Personen (§ 33 GVG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

4.1 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

4.2 Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

4.3 Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

4.5 Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

4.6 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

5. Weitere nicht zu berufende Personen (§ 34 GVG, § 44a DRiG)

Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

5.1 der Bundespräsident;

5.2 die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

5.3 Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

5.4 Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.5 gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer; hierzu gehören alle Personen, die zu Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaften im Sinne von § 152 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GVG bestellt sind (Verordnung vom 21. Dezember 1995, GVBl 1996 Satz 4, BayRS 300- 1-2-J, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2011, GVBl S. 296, ber. 2011, 340);

5.6 Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

5.7 Personen, die gemäß § 44a Abs. 1 DRiG nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die – gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder – wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

6. Ablehnung des Schöffenamtes (§ 35 GVG)

Die Berufung zum Amt des Schöffen dürfen ablehnen:

6.1 Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder eines Landtages;

6.2 Personen, die

a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,

b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben oder

c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;

6.3 Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;

6.4 Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;

6.5 Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;

6.6 Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;

6.7 Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.