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Bekanntmachungen

 

Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“

 

Der Marktgemeinderat des Marktes Pyrbaum hatte in seiner Sitzung vom 16.01.2023 die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ beschlossen, mit dem Ziel, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Marktgemeindegebiet als Konzentrationszonen für die „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgemeindegebietes eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für genehmigungspflichtige Windenergieanlagen zu erzielen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Anschluss bereits ortsüblich bekanntgemacht.

In der Sitzung vom 05.04.2023 hat der Marktgemeinderat den Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ umfasst den Außenbereich gemäß § 35 BauGB des gesamten Marktgemeindegebietes.

Innerhalb des Außenbereiches ist eine Konzentrationszone „Windenergie“ vorgesehen. Die Konzentrationszone „Windenergie“ befindet sich westlich der Autobahn A 9 im direkten Umfeld eines bestehenden Sandwerks und ist bewaldet.

Sie weist eine Größe von 160,7 ha auf, entspricht einem Flächenanteil des Marktgemeindegebietes von 3,20 % und übersteigt dadurch in der aktuellen Abgrenzung den zu erfüllenden prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG).

Die Lage und Abgrenzung ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.

 

Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“  Windenergie 2

  

Der Vorentwurf liegt einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom

17.05.2023 bis einschließlich 19.06.2023

im Rathaus des Marktes Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr) oder nach Terminvereinbarung zur allgemeinen Einsicht aus.

Die vorstehende Bekanntmachung und die oben genannten Unterlagen können nachfolgend eingesehen werden:

Pyrbaum_Sachlicher Teil-FNP Windenergie_VE

Pyrbaum_Sachlicher Teil-FNP Windenergie_Begründung_Umweltbericht_VE

1_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Potenzialflächen_Ausschluss SPA

2_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Standortgüte_Ausschluss SPA

3_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Potenzialflächen_ohne Ausschluss SPA

4_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Standortgüte_ohne Ausschluss SPA

Pyrbaum_Potenzialanalyse Windenergie_Bericht

Formblatt_Datenschutz

 

Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu dem Vorentwurf können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis zum Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt (siehe gesonderte Mustervorlage).

 

Pyrbaum, 04.05.2023

Michael Langner

Erster Bürgermeister                                                 

 

 

 

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB über den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB für das Marktgemeindegebiet

Der Marktgemeinderat des Marktes Pyrbaum hat in seiner Sitzung vom 16.01.2023 gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ beschlossen.

Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist es, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Marktgemeindegebiet als Sonderbauflächen „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgemeindegebietes die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen.

Die Sonderbauflächen sollen mindestens einen Flächenanteil des Marktgemeindegebietes von 1,8 % aufweisen, um dem prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu entsprechen.

Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ erstreckt sich auf den gesamten Außenbereich des Marktgemeindegebietes im Sinne des § 35 BauGB.

 -Plan zum Download-

 

Pyrbaum, 31.01.2023                                     

Michael Langner,

Erster Bürgermeister                                                 

Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss Wüllenricht III

Aufstellung des Bebauungsplans Seligenporten „Wüllenricht III“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b BauGB i.V.m. § 13 a BauGB i.V.m. § 13 BauGB

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 21.06.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Seligenporten- „Wüllenricht III“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 13b BauGB beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Grundstück Fl.Nr. 92 der Gemarkung Seligenporten und wird wie folgt umgrenzt:

Im Süden:        landwirtschaftliche Flächen

Im Osten:         landwirtschaftliche Fläche

Im Norden:      vorhandene Bebauung (Baugebiet 16, Am Bahnhof Seligenporten)

Im Westen:      vorhandene Bebauung (Baugebiete Wüllenricht I und II)

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt:

Ziel der Planung ist es, auf dem von der Bauleitplanung umfassten Grundstück bedarfsgerecht ein allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen.

Gemäß § 13a Abs. 2 Nr.1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Die Öffentlichkeit kann sich gem. § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

vom 15.10.2022 bis 31.10.2022

über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung im Rathaus Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, Zimmer Nr. 10) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr) unterrichten und zur Planung äußern.

Der betroffenen Öffentlichkeit wird im weiteren Verfahren auf Grundlage des dann vorliegenden Planentwurfes gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB noch Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Auslegung wird zuvor öffentlich bekannt gemacht. 

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt (siehe gesonderte Mustervorlage).

Pyrbaum, 15.10.2022

Michael Langner
Erster Bürgermeister

 

 

Bekanntmachung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich  „Pyrbaum Mitte“

Der Marktrat des Marktes Pyrbaum hat in der Sitzung vom 16.12.2021 den Erlass der nachfolgenden Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Pyrbaum Mitte“ beschlossen:

Satzung des Marktes Pyrbaum über eine Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Pyrbaum Mitte“

Der Markt Pyrbaum erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen, folgende Satzung:

§ 1 Zweck der Veränderungssperre

Der Markt Pyrbaum hat vorausgehend die Aufstellung des Bebauungsplans „Pyrbaum Mitte“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 näher bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Grundstücke des zukünftigen Bebauungsplangebietes:

Teilfläche der Flurstück-Nrn.: 439, 120, 104, 99/2, 98 der Gemarkung Pyrbaum

(2) Der beigefügte Lageplan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil dieser Satzung.

BG Pyrbaum Mitte

 

§ 3 Verbote

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4 Ausnahmen

Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Pyrbaum.

§ 5 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Unabhängig hiervon tritt sie spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten außer Kraft. (Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.)

Pyrbaum, 15.02.2022 

Michael Langner
1. Bürgermeister

Hinweise zu der Veränderungssperre
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigungen verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Markt Pyrbaum beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB).

 

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplans „Windmühle“


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplans „Windmühle“ des Marktes Pyrbaum. Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasste ein Gebiet, welches im Osten bis über die Allersberger Straße hinausreicht, im Süden durch die Allersberger Str. begrenzt wurde, im Westen auf Höhe des Schulsportplatzes bzw. kurz vor dem Schützenheim/Sportheim endete und im Norden stellenweise bis an die Nürnberger Str. heranreichte. Der exakte Geltungsbereich kann dem nachfolgenden Plan entnommen werden:

Plan Windmühle

Der Markt Pyrbaum hat mit Beschluss vom 21.06.2022 die Aufhebung des
Bebauungsplans für das Gebiet als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Bauamt (Marktplatz 1, 1. OG), während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 13:00 Uhr – 18:30 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.


Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.


Unbeachtlich werden demnach

1.  eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvor schrif-
     ten,

2.   eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be-
      bauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.  nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.  nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene
Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

 Pyrbaum, 15.07.2022    

 Michael Langner
 1. Bürgermeister