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Bekanntmachungen
Straßenbaubehörde: Markt Pyrbaum Datum: 15.03.2025
Bekanntmachung über eine Teil-Einziehung
1. Der Markt Pyrbaum hat als örtlich zuständige Straßenbaubehörde folgenden Weg Teileingezogen
Bezeichnung der Straße
Weg entlang der Schwarzach im nördlichen Bereich von Seligenporten auf Fl.-Nrn. 166 (Teilstück gelb markiert), 167 (Teilstück lila markiert), 173 (rot markiert) jeweils Gemarkung Seligenporten mit einer Länge von 510,3 m (sh. Punkt 4 Lageplan). Der Weg wurde vom Markt Pyrbaum im Jahr 2023 ordnungsgemäß hergestellt bzw. erneuert. Die Wegeabschnitte stehen im Eigentum des Marktes Pyrbaum.
Straßenklasse
Sonstige öffentliche Straßen – beschränkt öffentlicher Weg
Beschreibung des Anfangspunktes
Abzweigung von der NM 17, Anknüpfung an Abzweig von bestehendem Radweg entlang der NM17 bei Fl.Nr. 408 Gem. Seligenporten
Beschreibung des Endpunktes
Einmündung Hauptstraße Seligenporten bei Fl.Nr. 109/4 Gemarkung Seligenporten
Flurnummern
166 (Teilstück gelb markiert), 167 (Teilstück lila markiert), 173 (rot markiert) jeweils Gemarkung Seligenporten
Gemeinde: Markt Pyrbaum
Landkreis: Neumarkt i.d.Opf.
Der Beschluss des Marktrates vom 23.9.2024 über die Absicht, den beschriebenen öffentlichen Feld- und Waldweg gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls teilweise einzuziehen und als öffentlichen Geh- und Radweg im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu beschränken, wurde im Mitteilungsblatt Oktober 2024 bekannt gemacht.
Einwendungen gegen die Teileinziehung wurden im Rahmen der Ankündigung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erhoben.
Die Stellungnahmen, die innerhalb der Bekanntmachungsfrist zur beabsichtigen Teileinziehung der Grundstücke Fl.-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 jeweils Gemarkung Seligenporten beim Markt Pyrbaum eingegangen sind, wurden vom Marktrat zur Kenntnis genommen. Die Einwände wurden abgewogen. Es liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und –zeiten vor. Die angekündigte Teileinziehung wurde daher verfügt.
2. Begründung/Straßenbaulast
Begründung:
einer Teil-Einziehung (Art. 8 BayStrWG)
Gemeinderatsbeschluss vom 18.2.2025
Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche ist ordnungsgemäß hergestellt und hat die Funktion einer sonstigen öffentlichen Straße als beschränkt-öffentlicher Weg (Geh- und Radweg) (Straßenklasse)
Straßenbaulastträger:
Markt Pyrbaum
3. Wirksamwerden und Einsicht der Verfügung
3.1 Die Verfügung gilt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
3.2 Die Unterlagen zur Teileinziehung können zu den üblichen Dienstzeiten beim Markt Pyrbaum, Bauverwaltung,
Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum eingesehen werden.
4. Lageplan
Der Planausschnitt ist nicht maßstabsgerecht!
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung des Marktes Pyrbaum kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach: Postfach 110165, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfes ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Pyrbaum, 15.03.2025
Langner
1. Bürgermeister
Bekanntmachung
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teileinziehungsverfügung des Marktes Pyrbaum vom 06.03.2025
Die sofortige Vollziehung der Teileinziehungsverfügung vom 6.3.2025 des Marktes Pyrbaum hinsichtlich des im Jahr 2023 errichteten Weges entlang der Schwarzach in Seligenporten (Flur-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 der Gemarkung Seligenporten) zum beschränkt öffentlichen Weg gemäß Art 53 Nr. 2 BayStrWG wird angeordnet.
Die Teileinziehung des Weges sieht eine Beschränkung auf Fußgänger und Radfahrer vor.
Vor der Neuerrichtung im Jahre 2023 hatte der Weg über eine Strecke von 180 Metern seit Jahrzehnten seine Funktion als öffentlicher Flurweg verloren, da das Wegegrundstück durch Einzäunung als Teil einer Pferdekoppel ohne Zustimmung des Marktes Pyrbaum genutzt wurde, wodurch es der Öffentlichkeit entzogen wurde. Zudem wurde der Weg seit vielen Jahren, oft über längere Zeiträume von Stunden und Tage auf Veranlassung Dritter mit Bändern und Absperrgittern vollständig gesperrt. Infolgedessen fand landwirtschaftlicher Verkehr nie oder nur in äußerst geringem Umfang statt.
Durch den im Jahr 2023 erfolgten Ausbau und die Teileinziehung des Weges zum beschränkt öffentlichen Weg (Geh- und Radweg) ist dieser nun zumindest für einen Teil der Öffentlichkeit bzw. der Verkehrsteilnehmer nämlich für Fußgänger und Radfahrer durchgängig und zeitlich uneingeschränkt nutzbar. Um dies auch weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Nutzung durch andere Verkehrsarten mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
Diese Beschränkung ist zunächst notwendig, um die Verkehrssicherheit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu gewährleisten. Die (Mit-)Benutzung des Weges durch andere Verkehrsarten würde eine erhebliche Gefahr für die zugelassenen Verkehrsarten, insbesondere für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer, darstellen. Angesichts des veränderten Freizeitverhaltens und des gestiegenen Bedarfs an Rad- und Wanderwegen trägt der errichtete Geh- und Radweg wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für diese Gruppen bei, die nun eine Nutzungsalternative zur stark frequentierten Staatstraße 2402 haben. Zudem schließt er eine Lücke im Naherholungsnetz für Menschen aus dem Nürnberger Land und dem nahegelegenen fränkischen Seenland. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nutzungsfrequenz, vergleichbar mit dem südlich verlaufenden Geh- und Radweg, wäre eine uneingeschränkte gemeinsame Nutzung durch Radfahrer, Fußgänger, Reiter und motorisierten Verkehr aufgrund der Breite und Verlauf des Weges äußerst gefährlich und unnötig riskant. Reitern bleibt jedoch die Möglichkeit, den neuen Weg zu überqueren.
Zusätzlich liegt es in der Verantwortung des Marktes Pyrbaum, außerordentliche Schäden an dem neu angelegten Weg zu verhindern. Bei temporärer oder dauerhafter Mischnutzung ist zu befürchten, dass der Weg nahezu unpassierbar wird und somit eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen würde. Durch die Mischnutzung zeigte sich bereits aus der Vergangenheit, dass eine Nutzung für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr möglich war.
Des Weiteren würden durch die gemeinsame Nutzung unverhältnismäßig hohe
Unterhaltskosten für den Markt Pyrbaum entstehen. Dies gilt es nach der erfolgten
Neuerrichtung und den damit verbundenen Kosten unverzüglich zu vermeiden.
In der näheren Umgebung existieren mehrere öffentliche Feldwege, sodass es den anderen Verkehrsarten freisteht, diese Wege anstelle des beschränkten Teilstücks zu nutzen.
Hinweis:
Gegen diese Anordnung des Sofortvollzugs kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Postanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg
Hausanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg
b) Elektronisch
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg auch elektronisch erhoben werde. Die hierfür maßgebenden Bedingungen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Pyrbaum, den 06.03.2025
Langner
1. Bürgermeister
Vollzug der Wassergesetze;
Abwasseranlage des Marktes Pyrbaum;
Einleiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Dennenlohe, Pyrbaum Ost, Pyrbaum Oberhembacher Weg, Pyrbaum Weinberg, Oberhembach und Pruppach in verschiedene Gewässer
Bekanntmachung
Die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Ableiten von Niederschlagswasser aus den Ortsteilen Dennenlohe, Pyrbaum Ost, Pyrbaum Ober-hembacher Weg, Pyrbaum Weinberg, Oberhembach und Pruppach endete am 31.12.2024.
Für die Zeit ab 01.01.2025 soll vom Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 und § 15 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erteilt werden.
Dies wird mit folgenden Hinweisen bekanntgemacht:
1. Pläne und Beilagen, aus denen Art und Umfang des Unternehmens zu ersehen sind, liegen während der Zeit vom
18.03.2025 bis einschließlich 23.4.2025 im Rathaus des Marktes Pyrbaum
Zimmer Nr. 10 (Bauamt 1.OG) zur Einsichtnahme aus
2. Einwendungen gegen das Unternehmen sind bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis zum 08.05.2025 schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Pyrbaum, Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum oder beim
Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. in 92318 Neumarkt i.d.OPf., Nürnberger Str. 1 zu erheben.
3. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
4. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von einem stattfindenden Erörterungstermin durch öffentliche
Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen
sind.
5. Mit Ablauf der Einwendungsfrist (vgl. Nr. 2) sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhen.
6. Aufwendungen, die durch Einsichtnahme in den Plan, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am
Erörterungstermin entstehen, werden nicht erstattet.
Pyrbaum, den 15.03.2025
Markt Pyrbaum
Michael Langner
1. Bürgermeister
Vollzug der Wassergesetze;
Einleiten von entlastetem Mischwasser in die Schwarzach aus den Ortsteilen Rengersricht und Seligenporten durch den Markt Pyrbaum, Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum
Bekanntmachung
Das Landratsamt Neumarkt i.d.OPf. hat auf Antrag des Marktes Pyrbaum mit
Bescheid vom 06. November 2024, Az: 42-641/1.21-16-2017-017 Gs
eine gehobene Erlaubnis
in o.g. Verfahren nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt.
Eine Ausfertigung dieses Wasserrechtsbescheides ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung der Planunterlagen beim Markt Pyrbaum
vom 23.12.2024 bis einschließlich 08.01.2025
im Rathaus Zimmer Nr. 10 (Bauamt 1.OG)
während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gegenüber den Betroffenen, denen er bisher nicht bekannt gegeben worden ist, als zugestellt.
Pyrbaum, den 28.11.2024
Markt Pyrbaum
Michael Langner
1. Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplans „südlich der Eichenstraße“ des Marktes Pyrbaum. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasste ein Gebiet, welches im Norden durch die Bebauung entlang der Eichenstr., im Osten durch das Baugebiet „Am Weinberg von 1972“, im Süden durch die Bebauung entlang der Kurpfalzstraße und im Westen durch die Bebauung „Am Weinberg“ bzw. entlang der Eichenstraße begrenzt wird und ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:
Der Markt Pyrbaum hat mit Beschluss vom 22.10.2024 die Aufhebung des Bebauungsplans für das Gebiet als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Bauamt (Marktplatz 1, 1. OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pyrbaum, 15.11.2024
Michael Langner
1. Bürgermeister
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widmungsverfügung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes Pyrbaum vom 07.09.2023
Die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung des Bau- und Umweltausschusses vom
07.09.2023 hinsichtlich des neu errichteten Weges entlang der Schwarzach in Seligenporten (Flur-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 der Gemarkung Seligenporten) als beschränkt öffentlicher Weg gemäß Art 53 Nr. 2 BayStrWG, bekanntgemacht im Amtsblatt vom 19.09.2023, wird angeordnet.
Die Widmung des Weges sieht eine Beschränkung auf Fußgänger und Radfahrer vor.
Vor der Neuerrichtung hatte der Weg über eine Strecke von 180 Metern seit Jahrzehnten seine Funktion als öffentlicher Flurweg verloren, da das Wegegrundstück durch Einzäunung als Teil einer Pferdekoppel ohne Zustimmung des Marktes Pyrbaum genutzt wurde, wodurch es der Öffentlichkeit entzogen wurde. Zudem wurde der Weg seit vielen Jahren, oft über längere Zeiträume von Stunden und Tage auf Veranlassung Dritter mit Bändern und Absperrgittern vollständig gesperrt. Infolgedessen fand landwirtschaftlicher Verkehr nie oder nur in äußerst geringem Umfang statt.
Durch den jüngsten Ausbau und die Widmung des Weges als Geh- und Radweg ist dieser nun für einen Teil der Öffentlichkeit durchgängig und zeitlich uneingeschränkt nutzbar. Um dies auch weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Nutzung durch andere Verkehrsarten mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
Diese Beschränkung ist zunächst notwendig, um die Verkehrssicherheit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu gewährleisten. Die (Mit-)Benutzung des Weges durch andere Verkehrsarten würde eine erhebliche Gefahr für die zugelassenen Verkehrsarten, insbesondere für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer, darstellen. Angesichts des veränderten Freizeitverhaltens und des gestiegenen Bedarfs an Rad- und Wanderwegen trägt der neu errichtete Geh- und Radweg wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für diese Gruppen bei, die nun eine Nutzungsalternative zur stark frequentierten Staatstraße 2402 haben. Zudem schließt er eine Lücke im Naherholungsnetz für Menschen aus dem Nürnberger Land und dem nahegelegenen fränkischen Seenland. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nutzungsfrequenz, vergleichbar mit dem südlich verlaufenden Geh- und Radweg, wäre eine uneingeschränkte gemeinsame Nutzung durch Radfahrer, Fußgänger, Reiter und motorisierten Verkehr aufgrund der Breite und Verlauf des Weges äußerst gefährlich und unnötig riskant. Reitern bleibt jedoch die Möglichkeit, den neuen Weg zu überqueren.
Zusätzlich liegt es in der Verantwortung des Marktes Pyrbaum, außerordentliche Schäden an dem neu angelegten Weg zu verhindern. Bei temporärer oder dauerhafter Mischnutzung ist zu befürchten, dass der Weg nahezu unpassierbar wird und somit eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen würde. Durch die Mischnutzung zeigte sich bereits aus der Vergangenheit, dass eine Nutzung für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr möglich war.
Des Weiteren würden durch die gemeinsame Nutzung unverhältnismäßig hohe Unterhaltskosten für den Markt Pyrbaum entstehen. Dies gilt es nach der erfolgten Neuerrichtung und den damit verbundenen Kosten unverzüglich zu vermeiden.
In der näheren Umgebung existieren mehrere öffentliche Feldwege, sodass es den anderen Verkehrsarten freisteht, diese Wege anstelle des beschränkten Teilstücks zu nutzen.
Hinweis:
Gegen diese Anordnung des Sofortvollzugs kann die Wiederherstellung der auschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Postanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg
Hausanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg
b) Elektronisch
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg auch elektronisch erhoben werde. Die hierfür maßgebenden Bedingungen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Pyrbaum, den 22.12.2023
Langner
1. Bürgermeister
ausgehängt in den gemeindlichen Amtskästen am 27.12.2023
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Seligenporten „Wüllenricht III“ mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“ sowie zu der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich im Parallelverfahren beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes weist eine Größe von
ca. 2,77 ha auf. Er umfasst das Grundstück Fl.Nr. 92 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 92/5, 539 und 539/1, jeweils Gemarkung Seligenporten, und wird wie folgt umgrenzt:
Im Süden und Osten: landwirtschaftliche Flächen
Im Norden: vorhandene Bebauung (Baugebiet 16, Am Bahnhof Seligenporten)
Im Westen: vorhandene Bebauung (Baugebiete Wüllenricht und Wüllenricht II)
Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt:
Ziel der Planung ist es, auf dem von der Bauleitplanung umfassten Grundstück bedarfsgerecht ein allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen.
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.11.2023 außerdem die Vorentwürfe des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Die Vorentwürfe liegen einschließlich Begründung und der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom
27.12.2023 bis einschließlich 29.01.2024
im Rathaus Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, Bauamt 1. OG, Zimmer Nr. 10) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.
Zum Download: Pyrbaum - Wüllenricht III_BP_VE
Pyrbaum - Wüllenricht III_FNP-Ä_VE
Pyrbaum_Wüllenricht III_Artenliste Standweide
Pyrbaum_Wüllenricht III_BP_Begründung_Umweltbericht
Pyrbaum_Wüllenricht III_Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Pyrbaum_Wüllenricht III_Datenschutzformblatt
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Pyrbaum, 04.12.2023
Michael Langner
Erster Bürgermeister