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Bekanntmachungen
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widmungsverfügung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes Pyrbaum vom 07.09.2023
Die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung des Bau- und Umweltausschusses vom
07.09.2023 hinsichtlich des neu errichteten Weges entlang der Schwarzach in Seligenporten (Flur-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 der Gemarkung Seligenporten) als beschränkt öffentlicher Weg gemäß Art 53 Nr. 2 BayStrWG, bekanntgemacht im Amtsblatt vom 19.09.2023, wird angeordnet.
Die Widmung des Weges sieht eine Beschränkung auf Fußgänger und Radfahrer vor.
Vor der Neuerrichtung hatte der Weg über eine Strecke von 180 Metern seit Jahrzehnten seine Funktion als öffentlicher Flurweg verloren, da das Wegegrundstück durch Einzäunung als Teil einer Pferdekoppel ohne Zustimmung des Marktes Pyrbaum genutzt wurde, wodurch es der Öffentlichkeit entzogen wurde. Zudem wurde der Weg seit vielen Jahren, oft über längere Zeiträume von Stunden und Tage auf Veranlassung Dritter mit Bändern und Absperrgittern vollständig gesperrt. Infolgedessen fand landwirtschaftlicher Verkehr nie oder nur in äußerst geringem Umfang statt.
Durch den jüngsten Ausbau und die Widmung des Weges als Geh- und Radweg ist dieser nun für einen Teil der Öffentlichkeit durchgängig und zeitlich uneingeschränkt nutzbar. Um dies auch weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Nutzung durch andere Verkehrsarten mit sofortiger Wirkung auszuschließen.
Diese Beschränkung ist zunächst notwendig, um die Verkehrssicherheit gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO zu gewährleisten. Die (Mit-)Benutzung des Weges durch andere Verkehrsarten würde eine erhebliche Gefahr für die zugelassenen Verkehrsarten, insbesondere für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer, darstellen. Angesichts des veränderten Freizeitverhaltens und des gestiegenen Bedarfs an Rad- und Wanderwegen trägt der neu errichtete Geh- und Radweg wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für diese Gruppen bei, die nun eine Nutzungsalternative zur stark frequentierten Staatstraße 2402 haben. Zudem schließt er eine Lücke im Naherholungsnetz für Menschen aus dem Nürnberger Land und dem nahegelegenen fränkischen Seenland. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nutzungsfrequenz, vergleichbar mit dem südlich verlaufenden Geh- und Radweg, wäre eine uneingeschränkte gemeinsame Nutzung durch Radfahrer, Fußgänger, Reiter und motorisierten Verkehr aufgrund der Breite und Verlauf des Weges äußerst gefährlich und unnötig riskant. Reitern bleibt jedoch die Möglichkeit, den neuen Weg zu überqueren.
Zusätzlich liegt es in der Verantwortung des Marktes Pyrbaum, außerordentliche Schäden an dem neu angelegten Weg zu verhindern. Bei temporärer oder dauerhafter Mischnutzung ist zu befürchten, dass der Weg nahezu unpassierbar wird und somit eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen würde. Durch die Mischnutzung zeigte sich bereits aus der Vergangenheit, dass eine Nutzung für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr möglich war.
Des Weiteren würden durch die gemeinsame Nutzung unverhältnismäßig hohe Unterhaltskosten für den Markt Pyrbaum entstehen. Dies gilt es nach der erfolgten Neuerrichtung und den damit verbundenen Kosten unverzüglich zu vermeiden.
In der näheren Umgebung existieren mehrere öffentliche Feldwege, sodass es den anderen Verkehrsarten freisteht, diese Wege anstelle des beschränkten Teilstücks zu nutzen.
Hinweis:
Gegen diese Anordnung des Sofortvollzugs kann die Wiederherstellung der auschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
a) Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:
Postanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg
Hausanschrift:
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg
b) Elektronisch
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg auch elektronisch erhoben werde. Die hierfür maßgebenden Bedingungen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Pyrbaum, den 22.12.2023
Langner
1. Bürgermeister
ausgehängt in den gemeindlichen Amtskästen am 27.12.2023
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Seligenporten „Wüllenricht III“ mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“ sowie zu der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich im Parallelverfahren beschlossen.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes weist eine Größe von
ca. 2,77 ha auf. Er umfasst das Grundstück Fl.Nr. 92 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 92/5, 539 und 539/1, jeweils Gemarkung Seligenporten, und wird wie folgt umgrenzt:
Im Süden und Osten: landwirtschaftliche Flächen
Im Norden: vorhandene Bebauung (Baugebiet 16, Am Bahnhof Seligenporten)
Im Westen: vorhandene Bebauung (Baugebiete Wüllenricht und Wüllenricht II)
Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt:
Ziel der Planung ist es, auf dem von der Bauleitplanung umfassten Grundstück bedarfsgerecht ein allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen.
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.11.2023 außerdem die Vorentwürfe des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Die Vorentwürfe liegen einschließlich Begründung und der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom
27.12.2023 bis einschließlich 29.01.2024
im Rathaus Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, Bauamt 1. OG, Zimmer Nr. 10) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.
Zum Download: Pyrbaum - Wüllenricht III_BP_VE
Pyrbaum - Wüllenricht III_FNP-Ä_VE
Pyrbaum_Wüllenricht III_Artenliste Standweide
Pyrbaum_Wüllenricht III_BP_Begründung_Umweltbericht
Pyrbaum_Wüllenricht III_Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Pyrbaum_Wüllenricht III_Datenschutzformblatt
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Pyrbaum, 04.12.2023
Michael Langner
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“
Der Marktgemeinderat des Marktes Pyrbaum hatte in seiner Sitzung vom 16.01.2023 die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ beschlossen, mit dem Ziel, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Marktgemeindegebiet als Konzentrationszonen für die „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgemeindegebietes eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für genehmigungspflichtige Windenergieanlagen zu erzielen. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Anschluss bereits ortsüblich bekanntgemacht.
In der Sitzung vom 05.04.2023 hat der Marktgemeinderat den Vorentwurf des sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.
Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ umfasst den Außenbereich gemäß § 35 BauGB des gesamten Marktgemeindegebietes.
Innerhalb des Außenbereiches ist eine Konzentrationszone „Windenergie“ vorgesehen. Die Konzentrationszone „Windenergie“ befindet sich westlich der Autobahn A 9 im direkten Umfeld eines bestehenden Sandwerks und ist bewaldet.
Sie weist eine Größe von 160,7 ha auf, entspricht einem Flächenanteil des Marktgemeindegebietes von 3,20 % und übersteigt dadurch in der aktuellen Abgrenzung den zu erfüllenden prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG).
Die Lage und Abgrenzung ist der nachfolgenden Übersichtskarte zu entnehmen.
Der Vorentwurf liegt einschließlich Begründung und Umweltbericht in der Zeit vom
17.05.2023 bis einschließlich 19.06.2023
im Rathaus des Marktes Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum) während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr) oder nach Terminvereinbarung zur allgemeinen Einsicht aus.
Die vorstehende Bekanntmachung und die oben genannten Unterlagen können nachfolgend eingesehen werden:
Pyrbaum_Sachlicher Teil-FNP Windenergie_VE
Pyrbaum_Sachlicher Teil-FNP Windenergie_Begründung_Umweltbericht_VE
1_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Potenzialflächen_Ausschluss SPA
2_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Standortgüte_Ausschluss SPA
3_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Potenzialflächen_ohne Ausschluss SPA
4_Pyrbaum_Potenzialanalyse_Windenergie_Standortgüte_ohne Ausschluss SPA
Pyrbaum_Potenzialanalyse Windenergie_Bericht
Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu dem Vorentwurf können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Hinweis zum Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt (siehe gesonderte Mustervorlage).
Pyrbaum, 04.05.2023
Michael Langner
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB über den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB für das Marktgemeindegebiet
Der Marktgemeinderat des Marktes Pyrbaum hat in seiner Sitzung vom 16.01.2023 gemäß
§ 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ beschlossen.
Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ ist es, für die Windenergienutzung gut geeignete Flächen im Marktgemeindegebiet als Sonderbauflächen „Windenergie“ auszuweisen und für den übrigen Außenbereich des Marktgemeindegebietes die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu begründen.
Die Sonderbauflächen sollen mindestens einen Flächenanteil des Marktgemeindegebietes von 1,8 % aufweisen, um dem prozentualen Anteil der Landesfläche für Bayern gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) zu entsprechen.
Der räumliche Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplanes „Windenergie“ erstreckt sich auf den gesamten Außenbereich des Marktgemeindegebietes im Sinne des § 35 BauGB.
Pyrbaum, 31.01.2023
Michael Langner,
Erster Bürgermeister
Bekanntmachung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich „Pyrbaum Mitte“
Der Marktrat des Marktes Pyrbaum hat in der Sitzung vom 16.12.2021 den Erlass der nachfolgenden Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Pyrbaum Mitte“ beschlossen:
Satzung des Marktes Pyrbaum über eine Veränderungssperre für die Grundstücke im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Pyrbaum Mitte“
Der Markt Pyrbaum erlässt aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) jeweils in den zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassungen, folgende Satzung:
§ 1 Zweck der Veränderungssperre
Der Markt Pyrbaum hat vorausgehend die Aufstellung des Bebauungsplans „Pyrbaum Mitte“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 näher bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Grundstücke des zukünftigen Bebauungsplangebietes:
Teilfläche der Flurstück-Nrn.: 439, 120, 104, 99/2, 98 der Gemarkung Pyrbaum
(2) Der beigefügte Lageplan mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs im Maßstab 1:1000 ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Verbote
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4 Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Markt Pyrbaum.
§ 5 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist. Unabhängig hiervon tritt sie spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrem Inkrafttreten außer Kraft. (Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.)
Pyrbaum, 15.02.2022
Michael Langner
1. Bürgermeister
Hinweise zu der Veränderungssperre
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Entschädigungsberechtigte können Entschädigungen verlangen, wenn die vorgenannten Vermögensnachteile gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB eingetreten sind (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BauGB). Sie können die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Markt Pyrbaum beantragen (§ 18 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplans „Windmühle“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplans „Windmühle“ des Marktes Pyrbaum. Der bisherige Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasste ein Gebiet, welches im Osten bis über die Allersberger Straße hinausreicht, im Süden durch die Allersberger Str. begrenzt wurde, im Westen auf Höhe des Schulsportplatzes bzw. kurz vor dem Schützenheim/Sportheim endete und im Norden stellenweise bis an die Nürnberger Str. heranreichte. Der exakte Geltungsbereich kann dem nachfolgenden Plan entnommen werden:
Der Markt Pyrbaum hat mit Beschluss vom 21.06.2022 die Aufhebung des
Bebauungsplans für das Gebiet als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Bauamt (Marktplatz 1, 1. OG), während der allgemeinen Öffnungszeiten Montag bis Freitag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 13:00 Uhr – 18:30 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und Formvor schrif-
ten,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be-
bauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene
Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Pyrbaum, 15.07.2022
Michael Langner
1. Bürgermeister