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Bekanntmachungen

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für die Aufhebung des Bebauungsplans „südlich der Eichenstraße“ des Marktes Pyrbaum. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasste ein Gebiet, welches im Norden durch die Bebauung entlang der Eichenstr., im Osten durch das Baugebiet „Am Weinberg von 1972“, im Süden durch die Bebauung entlang der Kurpfalzstraße und im Westen durch die Bebauung „Am Weinberg“ bzw. entlang der Eichenstraße begrenzt wird und ist aus dem nachfolgenden Plan ersichtlich:

Bebauungsplan Südlich der Eichenstraße

Der Markt Pyrbaum hat mit Beschluss vom 22.10.2024 die Aufhebung des Bebauungsplans für das Gebiet als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Aufhebung des Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung im Bauamt (Marktplatz 1, 1. OG) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens-und
       Formvorschriften,

2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
       des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3.    nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4.    nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,


wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.


Pyrbaum, 15.11.2024                                   

Michael Langner

1. Bürgermeister

 

 

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung der Widmungsverfügung des Bau- und Umweltausschusses des Marktes Pyrbaum vom 07.09.2023

 

Die sofortige Vollziehung der Widmungsverfügung des Bau- und Umweltausschusses vom 
07.09.2023 hinsichtlich des neu errichteten Weges entlang der Schwarzach in Seligenporten (Flur-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 der Gemarkung Seligenporten) als beschränkt öffentlicher Weg gemäß Art 53 Nr. 2 BayStrWG, bekanntgemacht im Amtsblatt  vom 19.09.2023, wird angeordnet.  

Die Widmung des Weges sieht eine Beschränkung auf Fußgänger und Radfahrer vor.

Vor der Neuerrichtung hatte der Weg über eine Strecke von 180 Metern seit Jahrzehnten seine Funktion als öffentlicher Flurweg verloren, da das Wegegrundstück durch Einzäunung als Teil einer Pferdekoppel ohne Zustimmung des Marktes Pyrbaum genutzt wurde, wodurch es der Öffentlichkeit entzogen wurde. Zudem wurde der Weg seit vielen Jahren, oft über längere Zeiträume von Stunden und Tage auf Veranlassung Dritter mit Bändern und Absperrgittern vollständig gesperrt. Infolgedessen fand landwirtschaftlicher Verkehr nie oder nur in äußerst geringem Umfang statt.   

Durch den jüngsten Ausbau und die Widmung des Weges als Geh- und Radweg ist dieser nun  für einen Teil der Öffentlichkeit durchgängig und zeitlich uneingeschränkt nutzbar. Um dies  auch weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Nutzung durch andere Verkehrsarten mit sofortiger Wirkung auszuschließen.  

Diese Beschränkung ist zunächst notwendig, um die Verkehrssicherheit gemäß § 45 Abs. 1 Satz  1 StVO zu gewährleisten. Die (Mit-)Benutzung des Weges durch andere Verkehrsarten würde  eine erhebliche Gefahr für die zugelassenen Verkehrsarten, insbesondere für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer, darstellen. Angesichts des veränderten Freizeitverhaltens und des  gestiegenen Bedarfs an Rad- und Wanderwegen trägt der neu errichtete Geh- und Radweg  wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für diese Gruppen bei, die nun eine Nutzungsalternative zur stark frequentierten Staatstraße 2402 haben.  Zudem schließt er  eine Lücke im Naherholungsnetz für Menschen aus dem Nürnberger Land und dem  nahegelegenen fränkischen Seenland. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nutzungsfrequenz, vergleichbar mit dem südlich verlaufenden Geh- und Radweg, wäre eine uneingeschränkte gemeinsame Nutzung durch Radfahrer, Fußgänger, Reiter und motorisierten Verkehr aufgrund der Breite und Verlauf des Weges äußerst gefährlich und unnötig riskant. Reitern bleibt jedoch  die Möglichkeit, den neuen Weg zu überqueren. 

Zusätzlich liegt es in der Verantwortung des Marktes Pyrbaum, außerordentliche Schäden an  dem neu angelegten Weg zu verhindern. Bei temporärer oder dauerhafter Mischnutzung ist zu  befürchten, dass der Weg nahezu unpassierbar wird und somit eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen würde. Durch die Mischnutzung zeigte sich bereits aus der Vergangenheit, dass eine Nutzung für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr möglich war. 
Des Weiteren würden durch die gemeinsame Nutzung unverhältnismäßig hohe Unterhaltskosten für den Markt Pyrbaum entstehen. Dies gilt es nach der erfolgten Neuerrichtung und den damit verbundenen Kosten unverzüglich zu vermeiden. 

In der näheren Umgebung existieren mehrere öffentliche Feldwege, sodass es den anderen Verkehrsarten freisteht, diese Wege anstelle des beschränkten Teilstücks zu nutzen.

Hinweis: 

Gegen diese Anordnung des Sofortvollzugs kann die Wiederherstellung der auschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a)    Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Postanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Postfach 11 01 65
93014 Regensburg

Hausanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Haidplatz 1
93047 Regensburg


b)    Elektronisch 

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg auch elektronisch erhoben werde. Die hierfür maßgebenden Bedingungen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.

 

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

 

Pyrbaum, den 22.12.2023

Langner

1.    Bürgermeister

 

ausgehängt in den gemeindlichen Amtskästen am 27.12.2023 

 

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Seligenporten „Wüllenricht III“ mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“ sowie zu der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich

 

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich im Parallelverfahren beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes weist eine Größe von
ca. 2,77 ha auf. Er umfasst das Grundstück Fl.Nr. 92 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 92/5, 539 und 539/1, jeweils Gemarkung Seligenporten, und wird wie folgt umgrenzt:

Im Süden und Osten:       landwirtschaftliche Flächen

Im Norden:                        vorhandene Bebauung (Baugebiet 16, Am Bahnhof Seligenporten)

Im Westen:                        vorhandene Bebauung (Baugebiete Wüllenricht und Wüllenricht II)

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt:

 

Plan Wüllenricht III

 

Ziel der Planung ist es, auf dem von der Bauleitplanung umfassten Grundstück bedarfsgerecht ein allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen.

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.11.2023 außerdem die Vorentwürfe des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Die Vorentwürfe liegen einschließlich Begründung und der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom

 27.12.2023 bis einschließlich 29.01.2024 

im Rathaus Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, Bauamt 1. OG, Zimmer Nr. 10) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.

Zum Download: Pyrbaum - Wüllenricht III_BP_VE

                              Pyrbaum - Wüllenricht III_FNP-Ä_VE

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_Artenliste Standweide

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_BP_Begründung_Umweltbericht

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_Datenschutzformblatt

Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Pyrbaum, 04.12.2023

                                                                 

Michael Langner

Erster Bürgermeister