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Bekanntmachungen

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB für die Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Eichelgarten“ in Pyrbaum

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Pyrbaum hat in der Sitzung vom 03.04.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Eichelgarten“ samt den dazugehörigen Änderungen beschlossen. Weiterhin wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ein Gebiet, welches im Norden durch die Neumarkter Straße, im Osten durch die Bebauung an der Sperber- und Adlerstraße sowie am Meisenweg, sowie im Südosten an Waldflächen angrenzt. Im Süden grenzt das Baugebiet „An der Waldstraße“ an, im Westen die Bebauung und das Baugebiet „Am Eichelgarten Erweiterung“. Der Geltungsbereich ist aus nachfolgendem Plan ersichtlich:

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:

Der Bebauungsplan Nr. 13 „Am Eichelgarten“ stammt aus dem Jahre 1975 und wurde mehrmals geändert. Außerdem wurden von den Festsetzungen in der Vergangenheit bereits zahlreiche Befreiungen erteilt (u.a. Baugrenzen, Dachform, Kniestock, etc.).

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist über große Flächen eine Bungalow-Bebauung festgesetzt (kein Kniestock, kein Dachausbau).

Diese Bauweise entspricht den heutigen Anforderungen hinsichtlich einer flächensparenden Bauweise und dem Wunsch nach Nachverdichtung nicht mehr. 

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes beurteilen sich künftige Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Einfügen in die umgebende Bebauung).

Der Bebauungsplan Nr. 13 „Am Eichelgarten“ und die derzeit vorliegenden Verfahrensunterlagen können vom 19.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025 im Rathaus Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, Bauamt 1. OG, Zimmer Nr. 10) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und montags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden und Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

 

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 Pyrbaum, 12.05.2025  

 Michael Langner

1. Bürgermeister

 

Hier können Sie den Bebauungsplan Nr. 13 Am Eichelgarten downloaden.

 

 

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB für die Aufhebungssatzung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Eichelgarten Erweiterung“ in Pyrbaum

Der Bau- und Umweltausschuss des Marktes Pyrbaum hat in der Sitzung vom 03.04.2025 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 13 „Am Eichelgarten Erweiterung“ samt den dazugehörigen Änderungen beschlossen. Weiterhin wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

 

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst ein Gebiet, welches im Osten durch das Baugebiet Nr. 13 (Am Eichelgarten) und im Norden durch die Neumarkter Straße, sowie die Bebauung an der Neumarkter Straße begrenzt wird. Im Westen grenzt die Bebauung entlang der Vorstadtstr., im Süden die Bebauung entlang der Eichenstraße an.

Der Geltungsbereich ist aus nachfolgendem Plan ersichtlich:

 

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung:

Der Bebauungsplan Nr. 13 „Am Eichelgarten Erweiterung“ stammt aus dem Jahre 1976 und wurde mehrmals geändert. Außerdem wurden von den Festsetzungen in der Vergangenheit bereits zahlreiche Befreiungen erteilt (u.a. Baugrenzen, Dachform, etc.).

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist über große Flächen eine Bungalow-Bebauung festgesetzt (kein Kniestock, kein Dachausbau).

Diese Bauweise entspricht den heutigen Anforderungen hinsichtlich einer flächensparenden Bauweise und dem Wunsch nach Nachverdichtung nicht mehr. 

Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes beurteilen sich künftige Bauvorhaben nach § 34 BauGB (Einfügen in die umgebende Bebauung).

Der Bebauungsplan Nr. 13 „Am Eichelgarten Erweiterung“ und die derzeit vorliegenden Verfahrensunterlagen können vom 19.05.2025 bis einschließlich 23.06.2025 im Rathaus Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, Bauamt 1. OG, Zimmer Nr. 10) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und montags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden und Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.

 

 

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

 

Pyrbaum, 12.05.2025    

Michael Langner

1. Bürgermeister

 

Hier können Sie den Bebauungsplan Nr. 13 "Am Eichelgarten II Erweiterung" Plan downloaden.

Hier können Sie den Bebauungsplan Nr. 13 "Am Eichelgarten II Erweiterung" Textteil downloaden.

 

 

 

 

Straßenbaubehörde: Markt Pyrbaum        Datum:  15.03.2025

Bekanntmachung über eine Teil-Einziehung

1. Der Markt Pyrbaum hat als örtlich zuständige Straßenbaubehörde folgenden Weg Teileingezogen

Bezeichnung der Straße

Weg entlang der Schwarzach im nördlichen Bereich von Seligenporten auf Fl.-Nrn. 166 (Teilstück gelb markiert), 167 (Teilstück lila markiert), 173 (rot markiert) jeweils Gemarkung Seligenporten mit einer Länge von 510,3 m (sh. Punkt 4 Lageplan). Der Weg wurde vom Markt Pyrbaum im Jahr 2023 ordnungsgemäß hergestellt bzw. erneuert. Die Wegeabschnitte stehen im Eigentum des Marktes Pyrbaum.


Straßenklasse

Sonstige öffentliche Straßen – beschränkt öffentlicher Weg


Beschreibung des Anfangspunktes

Abzweigung von der NM 17, Anknüpfung an Abzweig von bestehendem Radweg entlang der NM17 bei Fl.Nr. 408 Gem. Seligenporten     


Beschreibung des Endpunktes

Einmündung Hauptstraße Seligenporten bei Fl.Nr. 109/4 Gemarkung Seligenporten


Flurnummern

166 (Teilstück gelb markiert), 167 (Teilstück lila markiert), 173 (rot markiert) jeweils Gemarkung Seligenporten


Gemeinde: Markt Pyrbaum
Landkreis:  Neumarkt i.d.Opf.   

Der Beschluss des Marktrates vom 23.9.2024 über die Absicht, den beschriebenen öffentlichen Feld- und Waldweg gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls teilweise einzuziehen und als öffentlichen Geh- und Radweg im Sinne von Art. 53 Nr. 2 BayStrWG zu beschränken, wurde im Mitteilungsblatt Oktober 2024 bekannt gemacht.

Einwendungen gegen die Teileinziehung wurden im Rahmen der Ankündigung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG erhoben.

Die Stellungnahmen, die innerhalb der Bekanntmachungsfrist zur beabsichtigen Teileinziehung der Grundstücke Fl.-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 jeweils Gemarkung Seligenporten beim Markt Pyrbaum eingegangen sind, wurden vom Marktrat zur Kenntnis genommen. Die Einwände wurden abgewogen. Es liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und –zeiten vor. Die angekündigte Teileinziehung wurde daher verfügt.

 

2. Begründung/Straßenbaulast

Begründung:
einer Teil-Einziehung (Art. 8 BayStrWG) 

Gemeinderatsbeschluss vom 18.2.2025

Die im Lageplan gekennzeichnete Fläche ist ordnungsgemäß hergestellt und hat die Funktion einer sonstigen öffentlichen Straße als beschränkt-öffentlicher Weg (Geh- und Radweg) (Straßenklasse)

Straßenbaulastträger:

Markt Pyrbaum
 

3. Wirksamwerden und Einsicht der Verfügung

3.1  Die Verfügung gilt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben.
3.2  Die Unterlagen zur Teileinziehung können zu den üblichen Dienstzeiten beim Markt Pyrbaum, Bauverwaltung,
       Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum eingesehen werden.
 

4. Lageplan

Der Planausschnitt ist nicht maßstabsgerecht!

 

  

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diese Verfügung des Marktes Pyrbaum kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

 Bayer. Verwaltungsgericht Regensburg

Postfach: Postfach 110165, 93014 Regensburg

Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg

 

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung des Rechtsbehelfes ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformsatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfes per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55 d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

 

Pyrbaum, 15.03.2025

Langner
1. Bürgermeister

 

Bekanntmachung

 

Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teileinziehungsverfügung des Marktes Pyrbaum vom 06.03.2025

Die sofortige Vollziehung der Teileinziehungsverfügung vom 6.3.2025 des Marktes Pyrbaum hinsichtlich des im Jahr 2023 errichteten Weges entlang der Schwarzach in Seligenporten (Flur-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 der Gemarkung Seligenporten) zum beschränkt öffentlichen Weg gemäß Art 53 Nr. 2 BayStrWG wird angeordnet.  

Die Teileinziehung des Weges sieht eine Beschränkung auf Fußgänger und Radfahrer vor.

Vor der Neuerrichtung im Jahre 2023 hatte der Weg über eine Strecke von 180 Metern seit Jahrzehnten seine Funktion als öffentlicher Flurweg verloren, da das Wegegrundstück durch Einzäunung als Teil einer Pferdekoppel ohne Zustimmung des Marktes Pyrbaum genutzt wurde, wodurch es der Öffentlichkeit entzogen wurde. Zudem wurde der Weg seit vielen Jahren, oft über längere Zeiträume von Stunden und Tage auf Veranlassung Dritter mit Bändern und Absperrgittern vollständig gesperrt. Infolgedessen fand landwirtschaftlicher Verkehr nie oder nur in äußerst geringem Umfang statt.   

Durch den im Jahr 2023 erfolgten Ausbau und die Teileinziehung des Weges zum beschränkt öffentlichen Weg (Geh- und Radweg) ist dieser nun zumindest für einen Teil der Öffentlichkeit bzw. der Verkehrsteilnehmer nämlich für Fußgänger und Radfahrer durchgängig und zeitlich uneingeschränkt nutzbar. Um dies auch weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Nutzung durch andere Verkehrsarten mit sofortiger Wirkung auszuschließen.  

Diese Beschränkung ist zunächst notwendig, um die Verkehrssicherheit gemäß § 45 Abs. 1 Satz  1 StVO zu gewährleisten. Die (Mit-)Benutzung des Weges durch andere Verkehrsarten würde eine erhebliche Gefahr für die zugelassenen Verkehrsarten, insbesondere für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer, darstellen. Angesichts des veränderten Freizeitverhaltens und des gestiegenen Bedarfs an Rad- und Wanderwegen trägt der errichtete Geh- und Radweg wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für diese Gruppen bei, die nun eine Nutzungsalternative zur stark frequentierten Staatstraße 2402 haben.  Zudem schließt er eine Lücke im Naherholungsnetz für Menschen aus dem Nürnberger Land und dem nahegelegenen fränkischen Seenland. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nutzungsfrequenz, vergleichbar mit dem südlich verlaufenden Geh- und Radweg, wäre eine uneingeschränkte gemeinsame Nutzung durch Radfahrer, Fußgänger, Reiter und motorisierten Verkehr aufgrund der Breite und Verlauf des Weges äußerst gefährlich und unnötig riskant. Reitern bleibt jedoch die Möglichkeit, den neuen Weg zu überqueren. 

Zusätzlich liegt es in der Verantwortung des Marktes Pyrbaum, außerordentliche Schäden an dem neu angelegten Weg zu verhindern. Bei temporärer oder dauerhafter Mischnutzung ist zu befürchten, dass der Weg nahezu unpassierbar wird und somit eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen würde. Durch die Mischnutzung zeigte sich bereits aus der Vergangenheit, dass eine Nutzung für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr möglich war. 

Des Weiteren würden durch die gemeinsame Nutzung unverhältnismäßig hohe 
Unterhaltskosten für den Markt Pyrbaum entstehen. Dies gilt es nach der erfolgten 
Neuerrichtung und den damit verbundenen Kosten unverzüglich zu vermeiden. 

In der näheren Umgebung existieren mehrere öffentliche Feldwege, sodass es den anderen Verkehrsarten freisteht, diese Wege anstelle des beschränkten Teilstücks zu nutzen.

Hinweis:

Gegen diese Anordnung des Sofortvollzugs kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a)    Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Postanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Postfach 11 01 65

93014 Regensburg

 

Hausanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Haidplatz 1

93047 Regensburg

 

b)    Elektronisch

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg auch elektronisch erhoben werde. Die hierfür maßgebenden Bedingungen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.

 

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Pyrbaum, den 06.03.2025

Langner

1. Bürgermeister

 

 

 

 

 

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB zum Bebauungsplan Seligenporten „Wüllenricht III“ mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“ sowie zu der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich

 

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 15.11.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) sowie die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich im Parallelverfahren beschlossen.

Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes weist eine Größe von
ca. 2,77 ha auf. Er umfasst das Grundstück Fl.Nr. 92 sowie Teilflächen der Grundstücke mit den Fl.Nrn. 92/5, 539 und 539/1, jeweils Gemarkung Seligenporten, und wird wie folgt umgrenzt:

Im Süden und Osten:       landwirtschaftliche Flächen

Im Norden:                        vorhandene Bebauung (Baugebiet 16, Am Bahnhof Seligenporten)

Im Westen:                        vorhandene Bebauung (Baugebiete Wüllenricht und Wüllenricht II)

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im nachfolgenden Übersichtsplan dargestellt:

 

Plan Wüllenricht III

 

Ziel der Planung ist es, auf dem von der Bauleitplanung umfassten Grundstück bedarfsgerecht ein allgemeines Wohngebiet (WA) auszuweisen.

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung vom 15.11.2023 außerdem die Vorentwürfe des Bebauungsplanes Seligenporten „Wüllenricht III“ (mit 2. Änderung des Bebauungsplanes „Wüllenricht“) und der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Landschaftsplan in diesem Bereich gebilligt und für die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Die Vorentwürfe liegen einschließlich Begründung und der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom

 27.12.2023 bis einschließlich 29.01.2024 

im Rathaus Pyrbaum (Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, Bauamt 1. OG, Zimmer Nr. 10) während der üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und donnerstags zusätzlich 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr) zur allgemeinen Einsicht aus.

Zum Download: Pyrbaum - Wüllenricht III_BP_VE

                              Pyrbaum - Wüllenricht III_FNP-Ä_VE

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_Artenliste Standweide

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_BP_Begründung_Umweltbericht

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung

                              Pyrbaum_Wüllenricht III_Datenschutzformblatt

Die Öffentlichkeit erhält hierdurch die Möglichkeit, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des überplanten Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten zu lassen. Ferner hat die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Wünsche und Vorstellungen zu den Vorentwürfen können hierbei schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Pyrbaum, 04.12.2023

                                                                 

Michael Langner

Erster Bürgermeister