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Bekanntmachungen
Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 01. April 2019
Auslegungsfristen zur Einsicht der Unterlagen:
Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis vom 01. April 2019
Bekanntmachung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
über die Auslegung eines Bebauungsplans
Bebauungsplan Rengersricht – „Kleewiese – 1. Änderung“ - allgemeines Wohngebiet
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.11.2019 den oben genannten Bebauungsplanentwurf über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Kleewiese im vereinfachten Verfahren gem. 1§ 13 BauGB gebilligt und seine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die geplanten Änderungen des auf Grundlage des § 13 b BauGB beschlossenen Bebauungsplanes „Kleewiese“ betreffen den südwestlichen Bereich des Baugebiets:
Im Bereich der nach Süden verlaufenden Straßenachse werden die Straßenführung sowie die Anordnung des Begleitgrüns geändert und der Geltungsbereich des Bebauungsplanes im Bereich der Straße um ca. 9 m nach Süden erweitert. Der Änderungsbereich umfasst Teilflächen der Flurnummern 43 und 188 der Gemarkung Rengersricht (wie in der Planzeichnung dargestellt):
Alle anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind von der Änderung nicht berührt und gelten unverändert weiter.
Lageplan: geplante 1. Änderung des Baugebiets „Kleewiese“
Der Bebauungsplanentwurf und der dazugehörige Grünordnungsplan sind vom Architekturbüro Ermisch & Partner Landschaftsplanung aus Roth ausgearbeitet worden.
Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 30.10.2019 liegt zusammen mit dem Grünordnungsplan in der Zeit von
Freitag, den 27.12.2019 bis Montag, den 27.01.2020
im Rathaus, Bauamt (Zimmer Nr. 10) während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus.
Während der Auslegungsfrist wird allen Interessenten Gelegenheit zur Erörterung und Stellungnahme gegeben. Bedenken und Anregungen können schriftlich oder zur
Niederschrift vorgebracht werden. Gleichzeitig kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zweck sowie die Auswirkungen der Planung unterrichten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 BauGB).
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Pyrbaum, 15.12.2019
Belzl
1. Bürgermeister
Bebauungsplan Kleewiese 1. Änderung (441 KB)
Begründung 1. Änderung zum quailifiziertem Bebauungsplan mit intergriertem Grünordnungsplan (64 KB)