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Wahlen

Landtags- und Bezirkswahl in Bayern 2023

Die Landtagswahl in Bayern 2023 ist die 19. Landtagswahl und findet am 8. Oktober 2023 statt.

Ebenfalls am 8. Oktober 2023 finden die Bezirks­wahlen in Bayern statt.

Gewählt werden die sieben Bezirks­tage für Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Schwaben. Die Zuständig­keits­bereiche sind unter anderem das Sozial- und Gesundheits­wesen, die Kultur- und Heimat­pflege und der Schutz der Natur und Gewässer.

 

Wahlergebnisse für den Stimmkreis 303 Neumarkt i.d.OPf.:

Internetwahlschein
Nachfolgend können Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für die Landtags- und Bezirkswahl am 8.10.2023 online beantragen.

Zur Beantragung des Wahlscheines benötigen Sie die an Sie zugesandte Wahlbenachrichtigungskarte.

Es ist unzulässig, den elektronischen Wahlscheinantrag für eine/n Andere/n zu stellen! Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 bis 108d des Strafgesetzbuchs).

Zur Beantragung des Internetwahlscheins für die Landtags- und Bezirkswahl 2023 klicken Sie bitte hier.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung nur im Zeitraum vom 28.08.2023 (08:00 Uhr) bis 01.10.2023 (23:00 Uhr) möglich ist.

Bei Fragen rund um die anstehende Landtags- und Bezirkswahl 2023 können Sie sich an folgende Ansprechpartner im Rathaus Pyrbaum wenden:

Frau Irene Stark
Telefon: 09180 9405-15
E-Mail: irene.stark@pyrbaum.de

Frau Karina Mößel
Telefon: 09180 9405-16
E-Mail: karina.moessel@pyrbaum.de

Herr Daniel Fiegl
Telefon: 09180 9405-13
E-Mail: daniel.fiegl@pyrbaum.de

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Der Markt Pyrbaum informiert:

im Hinblick auf die Wahl zum 19. Bayerischen Landtag am 8. Oktober 2023, weisen wir auf das Widerspruchsrecht der Wahlberechtigten bei Gruppenauskünften an Parteien hin.

Bei Melderegisterauskünften/Datenübermittlungen an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Hierzu gehören auch Abstimmungen im Zusammenhang mit Volksbegehren, Volksentscheiden sowie Bürgerentscheiden.

Rechtsgrundlagen: § 50 Abs. 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG)

Hinweise: Der Widerspruch kann nur bei der Meldebehörde eingelegt werden, bei der der alleinige Wohnsitz oder der Hauptwohnsitz (bei mehreren Wohnungen) besteht.

Betroffene haben das Recht, den Datenübermittlungen zu widersprechen. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.

Er kann beim Bürgerbüro vom Markt Pyrbaum, Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum, eingelegt werden.

Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, können die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.

 

Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl
am Sonntag, den 08. Oktober 2023
 

1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Marktgemeine Pyrbaum ist in folgende 4 Stimmbezirke eingeteilt:

       0001 Bürgerhaus Bräustuben    Pyrbaum 1    Nürnberger Straße 2, 90602 Pyrbaum      barrierefrei

       0002 Bürgerhaus Bräustuben    Pyrbaum 2    Nürnberger Straße 2, 90602 Pyrbaum      barrierefrei

       0003 Schule Seligenporten                                 Möninger Straße 2, 90602 Pyrbaum          barrierefrei

       0004 Gasthaus Renner-Brandl                           Ortsstraße 19, 90602 Pyrbaum                   barrierefrei
 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 28.08.2023 bis 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

 

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Schule Pyrbaum,
    Schulstraße 10 90602 Pyrbaum zusammen.

 

4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie
    eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur
    Wahl mitzubringen. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl und zwei Stimmen für die
    Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums aus-
    gehändigt werden.

    Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel: 

-   einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),

-   einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),

-   einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis
    (Erststimme),

-   einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis
    (Zweitstimme).

 

Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimm- 
    bezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder

    b) durch Briefwahl teilnehmen.

 

   Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde auf Antrag einen Wahlschein mit folgenden Unterlagen:

- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die

  Bezirkswahl (blau),

- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß)

  und die Bezirkswahl (blau),

- zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),

- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

  Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die
  verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbrief-
  umschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingeht.

  Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigen die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt
  für die Briefwahl.

 

7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimm_
    rechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG). Eine stimmberech-
    tigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann
    sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von
    der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
    Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung
    der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht
    (Art. 3 Abs. 5 LWG).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Pyrbaum, den 15.09.2023

Michael Langner

1.Bürgermeister