Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teileinziehungsverfügung des Marktes Pyrbaum vom 06.03.2025

6. März 2025

Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teileinziehungsverfügung des Marktes Pyrbaum vom 06.03.2025

Die sofortige Vollziehung der Teileinziehungsverfügung vom 6.3.2025 des Marktes Pyrbaum hinsichtlich des im Jahr 2023 errichteten Weges entlang der Schwarzach in Seligenporten (Flur-Nrn. 166 (Teilstück), 167 (Teilstück) und 173 der Gemarkung Seligenporten) zum beschränkt öffentlichen Weg gemäß Art 53 Nr. 2 BayStrWG wird angeordnet.

 

Die Teileinziehung des Weges sieht eine Beschränkung auf Fußgänger und Radfahrer vor.

 

Vor der Neuerrichtung im Jahre 2023 hatte der Weg über eine Strecke von 180 Metern seit Jahrzehnten seine Funktion als öffentlicher Flurweg verloren, da das Wegegrundstück durch Einzäunung als Teil einer Pferdekoppel ohne Zustimmung des Marktes Pyrbaum genutzt wurde, wodurch es der Öffentlichkeit entzogen wurde. Zudem wurde der Weg seit vielen Jahren, oft über längere Zeiträume von Stunden und Tage auf Veranlassung Dritter mit Bändern und Absperrgittern vollständig gesperrt. Infolgedessen fand landwirtschaftlicher Verkehr nie oder nur in äußerst geringem Umfang statt.

 

Durch den im Jahr 2023 erfolgten Ausbau und die Teileinziehung des Weges zum beschränkt öffentlichen Weg (Geh- und Radweg) ist dieser nun zumindest für einen Teil der Öffentlichkeit bzw. der Verkehrsteilnehmer nämlich für Fußgänger und Radfahrer durchgängig und zeitlich uneingeschränkt nutzbar. Um dies auch weiterhin gewährleisten zu können, ist es erforderlich, die Nutzung durch andere Verkehrsarten mit sofortiger Wirkung auszuschließen.

 

Diese Beschränkung ist zunächst notwendig, um die Verkehrssicherheit gemäß § 45 Abs. 1 Satz  1 StVO zu gewährleisten. Die (Mit-)Benutzung des Weges durch andere Verkehrsarten würde eine erhebliche Gefahr für die zugelassenen Verkehrsarten, insbesondere für Spaziergänger, Wanderer und Radfahrer, darstellen. Angesichts des veränderten Freizeitverhaltens und des gestiegenen Bedarfs an Rad- und Wanderwegen trägt der errichtete Geh- und Radweg wesentlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für diese Gruppen bei, die nun eine Nutzungsalternative zur stark frequentierten Staatstraße 2402 haben.  Zudem schließt er eine Lücke im Naherholungsnetz für Menschen aus dem Nürnberger Land und dem nahegelegenen fränkischen Seenland. Aufgrund der zu erwartenden hohen Nutzungsfrequenz, vergleichbar mit dem südlich verlaufenden Geh- und Radweg, wäre eine uneingeschränkte gemeinsame Nutzung durch Radfahrer, Fußgänger, Reiter und motorisierten Verkehr aufgrund der Breite und Verlauf des Weges äußerst gefährlich und unnötig riskant. Reitern bleibt jedoch die Möglichkeit, den neuen Weg zu überqueren.

 

Zusätzlich liegt es in der Verantwortung des Marktes Pyrbaum, außerordentliche Schäden an dem neu angelegten Weg zu verhindern. Bei temporärer oder dauerhafter Mischnutzung ist zu befürchten, dass der Weg nahezu unpassierbar wird und somit eine erhebliche Gefahr für Fußgänger und Radfahrer darstellen würde. Durch die Mischnutzung zeigte sich bereits aus der Vergangenheit, dass eine Nutzung für Fußgänger und Radfahrer nicht mehr möglich war.

 

Des Weiteren würden durch die gemeinsame Nutzung unverhältnismäßig hohe
Unterhaltskosten für den Markt Pyrbaum entstehen. Dies gilt es nach der erfolgten
Neuerrichtung und den damit verbundenen Kosten unverzüglich zu vermeiden.

 

In der näheren Umgebung existieren mehrere öffentliche Feldwege, sodass es den anderen Verkehrsarten freisteht, diese Wege anstelle des beschränkten Teilstücks zu nutzen.

 

Hinweis:

Gegen diese Anordnung des Sofortvollzugs kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg beantragt werden (§ 80 Abs. 5 S. 1 2. Alt. VwGO). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a)    Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Anschrift lautet:

Postanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Postfach 11 01 65

93014 Regensburg

 

Hausanschrift:

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Haidplatz 1

93047 Regensburg

 

b)    Elektronisch

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg auch elektronisch erhoben werde. Die hierfür maßgebenden Bedingungen sind der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen.

 

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.

Pyrbaum, den 06.03.2025

Langner

1. Bürgermeister

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