Kommunalwahl 2026

Kommunalwahl am 8. März 2026

Gemäß Art. 9 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) finden die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen an einem Sonntag im März statt. Die Staatsregierung setzt spätestens sechs Monate vor dem Wahltag den Tag für die Wahlen fest.
Die Wahlen finden am 8. März 2026 statt.

Bei Fragen rund um die anstehende Kommunalwahl 2026 können Sie sich an folgende Ansprechpartner im Rathaus wenden:

Frau Irene Stark
Telefon: 09180 940515
E-Mail: irene.stark@pyrbaum.de

Frau Karina Mößel
Telefon: 09180 940516
E-Mail: karina.moessel.pyrbaum.de

Herr Daniel Fiegl
Tel. 09180 940513
E-Mail: daniel.fiegl@pyrbaum

Musterstimmzettel

Sie, als Wähler haben die Möglichkeit, einen Probewahlzettel für die Marktgemeinderatswahl auszuprobieren.

Bekanntmachungen zum Download:

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind (letztes Geburtsdatum 08. März 2008), sich seit mindestens zwei Monaten (08. Januar 2026) in der Gemeinde bzw. im Landkreis mit ihrem Lebensschwerpunkt aufhalten und nicht infolge einer Gerichtsentscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Seit 2019 dürfen auch Menschen, für die ein Betreuer in allen Angelegenheiten bestellt ist, an den Wahlen teilnehmen.

 

Wahlbenachrichtigung

Anfang Februar 2026 werden die Wahlbenachrichtigungen wahlberechtigte Bürger verschickt.

Sollten Sie bis zum 16.02.2026 keinen Wahlbenachrichtigungsbrief erhalten haben, melden Sie sich bitte (telefonisch, schriftlich, persönlich) im Bürgerbüro Rathaus, Zimmer 1 und 2.

Beantragung von Briefwahlunterlagen bei der Kommunalwahl 2026 

Aufgrund einer Gesetzesänderung dürfen Briefwahlunterlagen frühestens am 20. Tag vor der Wahl ausgegeben werden.

Die Kommunalwahlen 2026 finden in Bayern am 08. März 2026 statt, weshalb die Briefwahlunterlagen also erst ab dem 16. Februar 2026 an die Bürger ausgegeben werden dürfen.

Die Antragstellung kann ab dem Erhalt der Wahlbenachrichtigung erfolgen. Den Ämtern ist der Versand bzw. die Übergabe der Unterlagen aber erst ab dem 16. Februar gestattet. Sollten Sie sich ab Mitte Februar bis zum Wahltag nicht zuhause aufhalten, tragen Sie bitte auf dem Antrag die Anschrift Ihres Aufenthaltsortes ein. Wir senden Ihnen die Briefwahlunterlagen dann an diese Anschrift.

Bitte denken Sie daran, dass bei der Landratswahl gegebenenfalls auch eine Stichwahl stattfinden kann. Sofern Sie auch hier die Briefwahlunterlagen möchten, können Sie das gleich bei der Beantragung für den ersten Wahlgang mit angeben.

Die Antragstellung für die Briefwahlunterlagen kann wie gewohnt über das Ausfüllen des Antrags auf der Wahlbenachrichtigung erfolgen.

Im Zeitraum vom 2.2.2026 bis 01.03.2026 können Sie Ihre Briefwahlunterlagen auch per „Internetwahlschein“ über die Website des Marktes Pyrbaum beantragen.

 

Internetwahlschein

Nachfolgend können Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahl am 08. März 2026 online beantragen.

Zur Beantragung des Wahlscheines benötigen Sie die an Sie zugesandte Wahlbenachrichtigungskarte.

Es ist unzulässig, den elektronischen Wahlscheinantrag für eine/n Andere/n zu stellen! Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107 bis 108d des Strafgesetzbuchs).

Zur Beantragung des Internetwahlscheins für die Kommunalwahl 2026 klicken Sie bitte hier.

https://serviceportal.komuna.net/iws_IWS/start.do?mb=9373156

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung nur im Zeitraum
vom 02.02.2026 (08:00 Uhr) bis 01.03.2026 (23:59 Uhr) möglich ist.

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten

Es wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörde nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).

Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu widersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG). Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die ab sofort von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu mit uns schriftlich oder auch persönlich wie folgt in Verbindung setzen:

Markt Pyrbaum, Marktplatz 1, 90602 Pyrbaum  – Zimmer 1 und 2  – Telefon: 09180 9405-0

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: